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Der Rat von Glarus (Ratsherr)

Glarus hatte eine komplizierte Gemeindestruktur. Die kleinste Einheit bildete der administrative oder wirtschaftliche Tagwen. Dieser war für die gemeinsame Land- und Waldnutzung, für öffentliche Gewässer, Brunnen, Kauf und Verkauf von Immobilien, die Feuerwehr und für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Tagwen Grundstücken zuständig. Die Leitung führte ein sogenannter Tagwenvogt, der vom Tagwen gewählt wurde.

 

Für die Wahl in den Rat von Glarus wurde der Kanton in 15 Wahlen Tagwen unterteilt, die auch die Grundlage für die militärische und polizeiliche Einteilung bildeten. Nur in Mollis und Elm bildeten sich gleichzeitig Wirtschafts- und Wahl-Tagwen. In allen anderen Gemeinden haben die Wahlberechtigten und die Gemeinden den wirtschaftlichen Tagwen ganz anders eingebunden.

 

Die älteste Liste der 15 Wahlen Tagwen wurde 1644 anlässlich einer militärischen Mannschaftsauswahl erstellt:

 

• 5 große Tagwen: Glarus (mit Riedern), Kerenzen (Filzbach, Obstalden, Mühlehorn), Bilten, Rüti, Schwanden und Näfels

• 5 mittlere Tagwen: Nieder- und Oberurnen, Betschwanden (Haslen, Hätzingen, Diesbach), Mollis, Netstal, Engi und Matt

• 5 kleine Tagwen: Elm, Ennenda, Linthal, Mitlödi (Schwändi, Sool), Nidfurn (Leuggelbach, Luchsingen)

Jede dieser Wahl-Tagwen hatte vier Ratsmitglieder. Die Verteilung auf die Konfessionen wurde im Religionsvertrag von 1623 festgelegt: Katholiken erhielten 12 Sitze (4 in Näfels, 1 in Glarus, 2 in Oberurnen, 3 in Netstal, 1 in Mitlödi und 1 in Linthal), die Reformierten die übrigen 48 Mandate. Darüber hinaus gelang es den Katholiken, weitere 3 Sitze zu gewinnen, weil sie die katholischen Bauern vertraten, die in anderen Wahlkreis-Tagwen verstreut lebten (2 in Glarus und 1 in Näfels).

 

Der Ratsherr vertrat seinen Tagwen im Rat von seiner Wahl bis zu seinem Tod, da es für dieses Amt keine zeitliche Begrenzung gab: Die Ratsherren wurden auf Lebenszeit gewählt.

Der Rat von Glarus (Ratsherr)

Die Richter in Glarus

Bestrafung von Verbrechen (Landsgemeinde / Blutgericht)

Die Bestrafung der Verbrechen, namentlich der todeswürdigen (Mord, Diebstahl, Raub, Meineid, Gotteslästerung, sittliche Vergehen, Bigamie), war anfänglich Sache der Landsgemeinde. Bereits im Laufe des 15. Jahrhunderts ging sie auf den einfachen Rat über. Diesem Rat, der nach seiner Funktion auch Blutgericht genannt wurde, stand der Landammann vor. Er übte ja sein Amt nach dem Freiheitsbrief von 1415 an Stelle des Kaisers oder dessen Beauftragten, des Reichsvogtes, aus. Noch im 18. Jahrhundert wohnten in Glarus der Statthalter oder der Landeshauptmann oder sonst ein Landesbeamter als Reichsvogt zu Pferd, begleitet von einem Landesweibel in Landesfarben, einer Hinrichtung bei, um nachher der Obrigkeit Bericht über die Vollstreckung des Todesurteiles zu erstatten.

Neunergericht

Neben dem Rat, der in gewissen Fällen als Richter auftrat, stand das eigentliche Gericht, das bereits für die säckingische Zeit bezeugt ist. Es zählte erst 12, nach den Landsatzungen von 1387 15 Richter. Schon 1414 setzte es sich nach dem Vorbild von Schwyz nur noch aus 9 Männern unter dem Vorsitz des Landammanns, der selbst kein Stimmrecht besass, zusammen und entschied nach den ältesten bekannten Urteilen über Eigentum an Grundstücken und Fahrhabe, über Servitute, über Erbrecht, Injurien und auch über Schadenersatz bei Körperverletzung.

 

Das Neunergericht entwickelte sich in der Folgezeit zu einer halb richterlichen und halb administrativen Behörde. Im 16. Jahrhundert nahm es auch den Charakter eines sehr einflussreichen politischen Rates an, welcher sich aus den angesehensten Männern wie gewesene Landammänner, Landvögte usw. zusammensetzte und bis zum Jahre 1737 im Rate der Sechzig seinen Platz im sogenannten Schranken hatte. Da dieser zu Wochenbeginn zusammentrat, wurde er auch Montagrat genannt. Er führte in minder wichtigen Geschäften die Korrespondenz mit den auswärtigen Behörden und überwachte auch das Armen- und Vormundschaftswesen. Von 1630 an verschwanden allmählich die Spuren der administrativen Tätigkeit des Neunergerichtes, indem die Befugnisse an die aus den Inhabern der Ehrenämter gebildeten und seit 1623 an Mitgliederzahl stark vermehrten „Schranken“ wie auch teilweise an den Rat aus den vier Kirchhören Glarus, Näfels, Mollis und Schwanden überging. Damit büssten die einst hochangesehenen Neunerherren an Macht und Ansehen ein. Der Montagrat als solcher ist 1683 vollends eingegangen.

Fünfergericht 

Für untergeordnete Gerichtsfälle wie für Schuldforderungen etc. ist 1452 ein Fünfergericht nachweisbar, das bis ins 18. Jahrhundert hinauf unter dem Vorsitz des Landweibels tagte, der 1768 im evangelischen Gerichtsstab durch den ältesten, nicht mehr amtenden Landammann ersetzt wurde. 

Die Richter in Glarus
Waagmeister

Landesbeamte in Glarus

Die „bittenden Ämter“

Die Landesstellen, um welche sich die Anwärter an der Landsgemeinde bittend bewarben, das heisst, sie wurden nicht vorgeschlagen, sondern mussten ihr Interesse an einer Wahl selbst anmelden.

Waagmeister (Inspector of Weights and Measures)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schiffmeister 

Der Schiffsmeister war zusammen mit dem Zürcher und dem Schwyzer Schiffsmeister verantwortlich für die Schifffahrt zwischen Walenstadt und Zürich. Seine Besoldung bestand in bestimmten, festgelegten Gebühren. Auch er musste eine Kaution über 1‘100 fl. bezahlen.

Schiffmeister waren: Kaspar Becker (Glarus No. 88), Dietrich Stauffacher (Matt No. 31), Samuel Blumer (Schwanden No. 19), Mathias Zopfi (Schwanden No. 16) und Fridolin Wild (Mitlödi No. 6).

Siehe auch den speziellen Artikel über den Schiffmeister

Hausmeister 

Der Hausmeister wohnte im Zollhaus in Ziegelbrücke und war zuständig für die Einnahme des hier erhobenen Zolles und für das Wirtshaus auf der Glarner Seite neben der Brücke. Güter, die ins Land Glarus transportiert wurden oder dieses verliessen, konnten in Ziegelbrücke, dem wichtigsten und für die meisten Waren einzigen Zugang ins Land, erfasst werden. Entsprechend hoch war die Bedeutung dieser Zollstelle.

Landweibel

Der Landweibel wohnte im Rathaus in Glarus, welches er zusammen mit der darin befindlichen Gaststube verwaltete. Öfters trat er als Begleiter und Gehilfe des Landammanns auf; der evangelische Weibel stand bis 1768 dem Fünfergericht vor. Seit 1623 wählten beide Konfessionen ihren eigenen Weibel; den Landweibel stellten die Reformierten während sechs Jahren, die Katholischen während dreier Jahre. Die Amtsdauer betrug somit neun Jahre, sechs (resp. drei) als gemeiner und drei (resp. sechs) als konfessioneller Weibel. Als festen Jahreslohn erhielt der Amtsträger 30 fl., dazu kamen Sporteln, verschiedene Vergütungen und 6 fl. für den Farbmantel (Mantel in den Standesfarben).

Läufer 

Die Reformierten wählten zwei, die Katholiken einen Läufer für die Zeit von zehn, manchmal zwölf Jahren. Deren wichtigste Obliegenheiten waren: Übermittlung amtlicher Briefe, Verteilung der wöchentlichen Mandate, welche die verschiedensten obrigkeitlichen Mitteilungen enthielten, Ausrufen der Brotpreise, Bekanntgabe militärischer Aufgebote, Ansagen der Rats- und Gerichtssitzungen; ausserdem leisteten sie Dienste als Gerichtsdiener und Polizisten, wobei ihnen die Landschreiber behilflich sein mussten. Ihr Jahreslohn betrug 15 fl. 25 bz., der von kleineren Beiträgen für bestimmte Aufträge, wie die Marktaufsicht und das Bestuhlen für die Landsgemeinde, erhöht wurde. Für den Farbmantel erhielten sie auch 6 fl., dazu noch alle sechs Jahre für einen neuen Reiserock weitere 8 fl.

Landschreiber 

Bei ihrer Wahl galt dieselbe Regelung wie bei den Läufern; die Reformierten wählten zwei, die Katholiken einen Landschreiber. Neben den eigentlichen Aufgaben als Schreiber übten sie mit en Läufern die Funktionen der Gerichtsdiener und Polizisten aus. Sie bezogen ebenfalls einen festen Jahreslohn und einen Beitrag an den Farbmantel.

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Der Waagmeister verwaltete die Landesankenwaage in Glarus. Jeder, der Butter verkaufen wollte, musste sie auf dieser Waage wägen lassen und dem Waagmeister einen Waaglohn bezahlen. Der Waagmeister hatte eine Bürgschaft zu stellen und ab 1770 eine Kaution in der Höhe von 3‘000 fl. zu leisten.

Die alte Ankenwaage stand bis 1837 im Zentrum von Glarus. Die Ankenwaage existierte wahrscheinlich schon im 14. Jahrhundert. Die Lage im Zentrum der Hauptstadt macht deutlich, dass Wiegen und Messen schon immer wichtige behördliche Aufgaben waren. 1837 wurde das neue Regierungsgebäude an der Stelle errichtet, an der die alte Ankenwaage stand.

Landweibel.jpg
Hausmeister
Schiffmeister
Landweibel
Läufer
Landschreiber
Landammann
Landesstatthalter
Pannerherr
Landesseckelmeister
Seckelmeister
Landeshauptmann
Landesfähnrich
Zeugherr
Landmajor

Die Ehrenämter

Die Inhaber der Ehrenämter nahmen im politischen System von Glarus eine besondere Stellung ein. Als einzige von den Landesbeamten hatten sie Sitz und Stimme im Rat, wo sie ihren Platz, durch eine Schranke oder ein Geländer von den übrigen Ratsmitgliedern abgetrennt, auf der Regierungsbank einnahmen. Daher rührt ihre Bezeichnung als „Schrankenherren“.

 

Vor dem dritten Landesvertrag 1623 führte ein „Montagsrat“ die laufenden Regierungsgeschäfte, besorge die Korrespondenz mit den eidgenössischen Orten und bereitete die Ratssitzungen vor. Dieser Ausschuss setzte sich aus den Neunerrichtern und den damaligen Schrankenherren zusammen. Durch den Vertrag von 1623 erhöhte sich die Zahl der Schrankenämter: Die meisten wurden verdoppelt, da beide Konfessionen je einen eigenen Amtsinhaber wählten. Diese Erhöhung der Zahl der Schrankenämter, in deren Folge auch der Montagsrat anwuchs, verringerte die Bedeutung der Neunerrichter. Noch in der Zeit vor dem fünften Landesvertrag 1683 hatten die Schrankenherren die Funktion des Montagsrates übernommen. Sie bildeten damit die eigentliche Regierung von Glarus, die sich, wie der Montagsrat, in einem regelmässigen Turnus zu Sitzungen versammelte. In dieser Behörde behandelten die Schrankenherren gemeinsam die Angelegenheiten des gesamten Landes. Die Geschäfte der beiden Landesteile erledigten die Schrankenherren der beiden Konfessionen getrennt. Allerdings gab es keine klare Gewaltentrennung. So konnten immer auch Ratsherren an diesen Sitzungen teilnehmen. Umgekehrt hatten die Inhaber der Ehrenämter Sitz und Stimme im Rat. Darüber hinaus konnten sie auch auf der Ebene der Tagwen ein gewichtiges Wort mitreden, waren sie doch berechtigt, als Vollmitglieder Einsitz in die Tagwenbehörde ihrer Wohntagwen zu nehmen. Wer in den Schranken gewählt wurde, der hatte sich damit die Mitsprache und Mitentscheidung in praktisch allen Belangen und auf allen Ebenen gesichert.

Landammann

Der Landammann vereinigte eine immense Machtfülle auf sich. Er führte den Vorsitz an der Landsgemeinde und entschied allein über das Mehr, allenfalls konnte er noch drei Schrankenherren beiziehen. Weiter stand er dem Rat, dem Augenschein-, dem Chor- und dem Neunergericht vor, letzterem allerdings ohne Stimmrecht. Dann war er Tagsatzungsabgeordneter, oberster Schatzverwalter und Vollmitglied der Tagwenbehörde in Glarus. Als Alt-Landammann blieben ihm einige Kompetenzen erhalten. So sass er bis ans Lebensende im Schranken, im Rat und in der Tagwenbehörde; jeweils der älteste gewesene Landammann führte den Vorsitz im Fünfergericht, zudem trat ein Alt-Landammann dann wieder in Funktion, wenn an einer Landsgemeinde der stabführende Ammann wegen zu naher Verwandtschaft oder aus einer momentanen Velegenheit den Vorsitz abgeben musste. Trotzdem war er eher ein Primus inter pares. Der Landammann stand zwar an der Spitze des Landes, seine Entscheide waren aber wesentlich von den übrigen Schrankenherren beeinflusst.

Liste mit allen Landammänner, Ammänner und Meier von Glarus mit einer Beschreibung der Regierung

Liste mit einer Beschreibung des Glarner Landrats (Parlament)

Landesstatthalter

Der evangelische Statthalter rückte nach zwei Jahren ins Landammannamt auf. Der Jahreslohn eines Statthalters betrug 18 4/5 fl., jener des Landammans ab 1692 37 ½ fl. Zusätzlich erhielt er 16 fl. für den Farbmantel und Entschädigungen für die Siegelung von Urkunden und weitere Tätigkeiten die mit seinem Amt verbunden waren.

Pannerherr / Bannerherr 

Der Pannerherr verwahrte das Landespanner, welches nur in einem Verteidigungsfall oder beim Aufgebot der Reserve entrollt wurde. Der Inhaber des Amtes war auf Lebenszeit gewählt. Die beiden Konfessionen hatten abwechselnd Anspruch auf die Wahl des Pannerherrn. Für die Zeit, da dieser aus der Gegenpartei stammte, bestimmten die Reformierten einen Pannervorträger und umgekehrt.

Landesseckelmeister 

Der Landesseckelmeister war zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des gesamten Landes. Während sechs Jahren versah ein Reformierter, anschliessend während dreier Jahre ein Katholik dieses Amt.

Seckelmeister (Confessional Treasurer)

Für die Verwaltung des konfessionellen Säckels und Schatzes bestimmten beide Parteien einen besonderen Seckelmeister auf die Dauer von sechs Jahren.

Die nachfolgenden Ehrenämter wurden auf Lebenszeit gewählt. Im Landesvertrag von 1623 wurde der Entscheid über eine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen ausdrücklich den beiden Konfessionen überantwortet. In der Befolgung dieses Beschlusses wählte jeder Landesteil je einen Landeshauptmann, einen Landesfähnrich und einen Zeugherrn. Diese Ämter, ursprünglich tatsächlich mit militärischen Funktionen verbunden, entwickelten sich mit dem Rückgang kriegerischer Aktivitäten zu Ehrenämtern, deren Inhaber zwar das Heerwesen weiter überwachten (zum Teil allerdings übten Stellverteter diese Tätigkeiten aus), sich daneben aber immer stärker Regierungsgeschäften annahmen.

Landeshauptmann

Er befehligte die Glarner Truppen bei einem allfälligen Auszug.

Landesfähnrich 

Unter dem Fähnrich versteht man den Träger der Flagge eines Militärkontingents. Die Flagge musste immer als Zeichen der Anerkennung im Kampf sichtbar bleiben, sie durfte nicht sinken oder gar vom Feind erobert werden. Das Tragen der Flagge war eine besondere Ehre. Bei den Landsknechten zum Beispiel wurde sie einem stattlichen Diener mit Kampferfahrung anvertraut. Zudem hielt der Fähnrich oft das so genannte Venner-Büro in der Eidgenossenschaft und wurde in dieser Funktion daher auch Venner oder Bannerherr genannt. Im Laufe der im 17. Jahrhundert entstandenen Organisation der Militärhierarchie wurde der Fähnrich entweder den Unteroffizieren oder - als unterster Rang - den Offizieren zugeordnet. In den Schweizer Söldnerregimen begannen neu eingestellte junge Offiziere in der Regel ihre Karriere als Fähnrich.

Der Landesfähnrich trug in kriegerischen Auszügen die Landesfahne.

 

Zeugherr

Verwalter des Zeughauses.

Landmajor 

 

Wie weit sich die obigen Ämter von ihrer ursprünglichen Funktion entfernt hatten, demonstrierte die Wahl eines Generalmajors oder eines Obersten als Befehlshaber der Truppen bei den nach der Reformation selten gewordenen Kriegen. 1694 erachteten es die Reformierten zudem als notwendig, ein weiteres Amt zu schaffen, um das evangelische Heerwesen zu überwachen. Dieser an der Landsgemeinde mit freiem Handmehr gewählte Landmajor war aber auch nur in den Anfängen ein Mann mit besonderen militärischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Mit der Zeit entfernte sich diese Amt von seinen ursprünglich übertragenen Aufgaben und wurde 1749 den evangelischen Ehrenämtern beinahe gleichgestellt.

Landesbaumeister

Als ein weiteres Landesamt taucht erstmals um 1470 dasjenige eines „Landesbaumeisters“ auf. Grosse Überschwemmungen nötigten damals die Landsgemeinde, sich mit der Wiederherstellung zerstörter Wege und Brücken zu beschäftigen. Die Wiederherstellung der durch Überschwemmungen, Runsen und Lawinen zerstörten Wege lag in der Verantwortung der jeweiligen Besitzer. Diesen auch die Erstellung und Erhaltung der Brücken zu überlassen, wurde als unzumutbar erachtet. Die Leitung und Überwachung dieser Instandstellungsarbeiten wurden dem neugeschaffenen Amt des Landesbaumeisters übertragen.

 

Beim Amt des Landesbaumeisters handelte es sich um eine bezahlte Stelle. Sie wurde allerdings aus Spargründen an der Landsgemeinde 1663 abgeschafft und dessen Funktionen dem Landseckelmeister überbunden. Damit war die Landsgemeinde allerdings sehr schlecht beraten, weil die Beibehaltung dieser Stelle zur Anbahnung weiterer Verbesserungen der noch immer in schlechtem Zustand befindlichen Landstrassen mehr als nötig gewesen wäre. 

Landesbaumeister

Ämter in den Gemeinden und Tagwen

Tagwenvogt 

Unter der Oberaufsicht der Ratsherren besass der Tagwenvogt Befugnisse, die ihn zum eigentlichen Dorfkönig machten. Er leitete nicht nur die Gemeindeversammlungen, die früher nach alemannischer Sitte (wie heute noch die Landsgemeinde) unter freiem Himmel stattfanden, sondern war zugleich Gemeindeverwalter und Gemeindeschreiber, kurz, das ganze Gemeinwesen war seiner Tatkraft und Umsicht anvertraut. Nach der Verfassung von 1837 leitet nun ein Gemeindepräsident die politischen Geschäfte der Gemeinde. Der Tagwenvogt geniesst aber heute noch bedeutendes Ansehen. Ihm untersteht vor allem das Bauwesen der Gemeinde.

Tagwenschreiber

Der Tagwenschreiber war der Protokollführer der Tagwen-Beschlüsse und aller offiziellen Verfahren der Gemeinde.

Kirchenvogt

In der Frühzeit war der Kirchenvogt der weltliche Schutzpatron der Kirche. Da diese Gönner jedoch oft zu einem Ärgernis für die betroffenen kirchlichen Einrichtungen wurden, waren sie bestrebt, das Amt mehr und mehr in ein bloßes Ehrenamt zu verwandeln.

Schulvogt 

Der Schulvogt wurde mit der Aufsicht über das örtliche Schulsystem beauftragt und war für das Schulvermögen zuständig. Schul- und Kirchenvogt führten jeweils den Vorsitz bei den Gemeindeversammlungen, wenn sie sich zu Themen ihrer Verantwortung beraten und abstimmen mussten.

Die Ratsherren bildeten zusammen mit dem Tagwenvogt und dem Kirchenvogt den sogenannten Stillstand bzw. den Kirchen-, Schul- und Armenrat der Gemeinde, dem der örtliche Pfarrer vorstand.

Spennvogt 

Der Verwalter des Armenvermögens hiess Spen(d)vogt, Spennvogt oder Spennmeister. Sein Amt scheint nicht sehr begehrt gewesen zu sein. Wenigstens suchten sich öfters bereits Gewählte dem unbequemen Dienst an der Öffentlichkeit zu entziehen.. Die Gemeindegenossen wussten aber mitunter diese Lage auszunutzen, indem z.B. die Näfelser einem Drückeberger namens Jost Schindler nahelegten, wenn er selbst eine Stiftung mache, müsse er weder Kirchmeier noch Almosenpfleger sein.

 

In Zeiten der Not tauchten noch weitere Fürsorger auf: Der Ankenvogt musste in jedem Tagwen den armen Gemeindemitgliedern Butter zu erschwinglichen Preisen verschaffen (1561), und der Bettelvogt sollte, wenn Kriege die Eidgenossenschaft umtobten, ein wachsames Auge auf die herumstreichenden versprengten Krieger, Bettler und Gauner werfen. Oft musste man sich des Gesindels nur durch Hetzjagden, an denen die Ratsherren gelegentlich von Amts wegen als Treiber teilnehmen mussten, zu erwehren.

Tagwenvogt
Tagwenschreiber
Kirchenvogt
Schulvogt
Spennvogt

Die Landvogtstellen und Gesandtschaften

Das waren keine bittlichen Ämter, unterschieden sich aber von den Ehrenämtern darin, dass sich mit ihrer Wahl keine politischen Vorrechte im Lande selbst verbanden. Nur der Landvogt von Baden erhielt nach Ablauf seiner Amtsdauer Sitz und Stimme im Rat. Den übrigen Inhabern von Landvogteien oder Gesandtschaften verblieb die Ehre, den Titel eines Landvogtes oder Gesandten zeitlebens führen zu dürfen.

Landvogt

Die Landvogtstellen waren eigentliche Pfründe, bei denen es dem Geschick der Gewählten überlassen blieb, auf welche Weise er die notwendigen Investitionen (Auflagen zwischen 2‘000 und 4‘000 fl.) möglichst mit Gewinn wieder herauswirtschaftete. Lediglich der Landvogt in Werdenberg erhielt ein Grundgehalt von 100 fl. 

 

Glarus stellte Landvögte in Baden, Freiamt (Aargau), Thurgau, Sargans, the Rhine Valley, Lugano, Mendrisio, Locarno, the Maggiatal, WerdenbergGaster und in Uznach.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Auftritt des Landvogtes von Werdenberg

 

Gesandter 

Gesandtschaften ordnete Evangelisch-Glarus jeweils an die Aufritte der katholischen Landvögte in Uznach und Gaster ab und ans ennetbirgische Syndikat zur Kontrolle der Verwaltung der Vogteien im Tessin. Dies waren Missionen von kurzer Dauer, welche den Gewählten einen gewissen materiellen Gewinn einbrachten. Sie spielten im politischen System eine untergeordnete Rolle, oftmals lostenbereits etablierte Amtsträger (Schrankenherren oder Landvögte) um solche Gesandtschaften.

 

 

Bis 1798 fanden sich bei jeder Neuwahl für die bittenden Ämter und die Landvogteien acht Bewerber, die um die begehrte Stelle losten. Ab 1791 kam bei diesen beiden Ämtergruppen das Kugellos zur Anwendung.

 

Ganz anders die Ehrenämter. Obwohl den Stimmberechtigten an der Landsgemeinde das Recht zustand, die Bewerber um ein Landesamt vorzuschlagen und ins Los zu wählen, ihnen also wenigstens noch eine beschränkte Mitsprachemöglichkeit offen stand, mussten sie in diesen Vorwahlen bei den Ehrenämtern immer wieder auf dieselben Leute zurückgreifen. Das war eine Folge der hohen Anforderungen (insbesondere finanzielle Aufwendungen), welche an die Bewerber um diese Ämter gestellt wurden.

Landvogt von Werdenberg.jpg
Landvogt
Gesandter

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